Steuererklärung 2026

Lohnt sich die Steuererklärung für dich?

Erstattung gibt es aus Werbungskosten erst über dem Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG). Wir schätzen konservativ, was Arbeitsweg, Homeoffice und Fortbildung dir zurückbringen - als Spanne, nicht als Punktwert.

Stand: 28. Juli 2026

Jahresbrutto laut Arbeitsvertrag - bestimmt deinen Grenzsteuersatz nach § 32a EStG.

Kürzeste Straßenverbindung Wohnung → Arbeitsstätte (einfach, nicht hin+zurück).

Nur Tage mit Fahrt zur Arbeitsstätte - Homeoffice-Tage zählen hier NICHT.

6 €/Tag, max. 210 Tage = 1.260 € (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Ein Tag zählt nur einmal.

Kurse, Fachbücher, Prüfungsgebühren, Fahrtkosten zur Fortbildung (§ 9 Abs. 1 EStG).

Arbeitsmittel, Berufskleidung, Bewerbungskosten, Kontoführung, doppelte Haushaltsführung.

Geschätzte Erstattung (Spanne)

130–150

aus 394 € Werbungskosten über dem Pauschbetrag

Werbungskosten gesamt

1.624 €

Grenzsteuersatz (Näherung)

~33 %

Werbungskosten im Detail

Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) 1.264 €
Homeoffice-Pauschale (6 €/Tag, max. 1.260 €) 360 €
Fortbildungskosten 0 €
Sonstige Werbungskosten 0 €
davon bereits im Lohnsteuerabzug: Pauschbetrag − 1.230 €
Wirksamer Mehrbetrag 394 €
✓ § 9a EStG ✓ Tarif § 32a EStG ✓ Ehrliche Spanne
Berechnung gilt für Deutschland · § 9, § 9a, § 32a EStG · Stand 2026 · Unverbindliche Schätzung, keine Steuerberatung Stand 28. Juli 2026 · Redaktionell geprüft

FAQ

Häufig gestellte Fragen

Aus Werbungskosten lohnt sie sich, sobald deine Posten (Arbeitsweg, Homeoffice, Fortbildung, Arbeitsmittel) über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG) liegen - denn nur der Mehrbetrag bringt eine Erstattung. Daneben können Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer eine Erstattung ergeben, die dieser Rechner bewusst nicht schätzt.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1a EStG) wird beim Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt - dafür musst du keine Erklärung abgeben. Eine Erstattung aus Werbungskosten entsteht erst durch den Betrag über 1.230 €, multipliziert mit deinem persönlichen Grenzsteuersatz.

Wir summieren deine Werbungskosten (Entfernungspauschale 0,30/0,38 €/km, Homeoffice-Pauschale 6 €/Tag max. 1.260 €, Fortbildung, Sonstiges), ziehen den Pauschbetrag ab und bewerten den Mehrbetrag mit dem Einkommensteuer-Tarif 2026 (§ 32a EStG). Ausgegeben wird eine Spanne: von der reinen Einkommensteuer-Wirkung bis zur Wirkung inklusive Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, sofern sie bei dir anfallen. Es bleibt eine unverbindliche, konservative Schätzung.

In vielen Fällen ja (Pflichtveranlagung, § 46 Abs. 2 EStG): z. B. bei Steuerklasse V oder VI, bei der Kombination III/V, bei Lohnersatzleistungen über 410 € (Elterngeld, Kurzarbeitergeld) oder eingetragenen Freibeträgen. Die freiwillige Erklärung (Antragsveranlagung, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) kannst du bis zu vier Jahre rückwirkend abgeben.